1993 / 35 - 243

35. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 23. April 1993
i. S. M. Y., Pakistan

Art. 15 AsylG: Fehlende Anhörung zu den Asylgründen

1. Ohne ausdrückliche gesetzliche Ausnahme kann ein Asylgesuch nicht abgelehnt werden, wenn keine Befragung zu den Asylgründen nach Artikel 15
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG stattgefunden hat (Erw. 3 a, b).

2. Ein Verfahrensmangel, der in der Beschwerde nicht gerügt wurde, kann von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt werden, wenn der Mangel schwerwiegend ist und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht (Erw. 3 c).

Art. 15 LA : défaut d'audition sur les motifs d'asile.

1. Sauf exception expressément prévue par la loi, une demande d'asile ne peut être rejetée en l'absence d'une audition conforme à l'article 15 LA (consid. 3 a et b).

2. Un vice de procédure qui n'a pas été invoqué dans le recours peut néanmoins être retenu d'office comme motif de cassation, à condition d'être grave et d'empêcher l'autorité de recours de statuer en connaissance de cause (consid. 3 c).

Art. 15 LA: mancata audizione sui motivi d'asilo.

1. Salvo eccezioni esplicitamente previste dalla legge, una domanda d'asilo non può essere respinta in mancanza di un'audizione sui motivi d' asilo giusta l'art. 15 LA (consid. 3a e b).

2. Un vizio di procedura non invocato nel ricorso può nondimeno essere ritenuto d'ufficio come motivo di cassazione, a condizione che il vizio sia


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grave ed ostativo alla pronunzia di un giudizio assennato in sede ricorsuale (consid. 3c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte im April 1992 ein Asylgesuch. Bei der Befragung in der Empfangsstelle machte er im wesentlichen geltend, er sei Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und habe deswegen Uebergriffe durch Sunniten erleiden müssen. Im Dezember 1991 sei er einen Monat im Gefängnis gewesen und sei dort gefoltert worden. Nach der Tötung eines Sunniten in seinem Dorf sei der Beschwerdeführer beschuldigt worden, worauf ihn die Polizei des Mordes angeklagt und einen Haftbefehl ausgestellt habe.

Eine Anhörung zu den Asylgründen durch die kantonale Fremdenpolizei fand nicht statt. Das BFF liess durch führende Kreise der Ahmadiyya-Bewegung (Lahori-Gruppe) überprüfen, ob der Beschwerdeführer Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft sei. Die angefragten Kreise bestritten die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahmadiyya-Gemeinschaft. Das BFF gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu diesem Abklärungsergebnis schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Verfügung vom 20. August 1992 lehnte das BFF das Asylgesuch mangels Glaubwürdigkeit der Vorbringen ab.

Die ARK heisst die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Anhörung des Beschwerdeführers und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

3. - a) Das erstinstanzliche Asylverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zuerst eine kurze Erhebung in der Empfangsstelle (Art. 14
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG) und später eine ausführlichere Anhörung zu den Asylgründen (Art. 15
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG) stattfindet. Der Beschwerdeführer wurde am 30. April 1992 in der Empfangsstelle Genf befragt. Eine weitere Anhörung fand nicht statt. Diese Tatsache wurde vom Be-


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schwerdeführer nicht gerügt, es bleibt aber zu prüfen, ob das Verfahren gesetzeskonform durchgeführt wurde. Das Bundesamt stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, es habe sich bei der Befragung in der Empfangsstelle um eine Direktanhörung im Sinne von Artikel 15 Absatz 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG gehandelt.

Laut Artikel 14 Absatz 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG erhebt die Empfangsstelle die Personalien des Gesuchstellers. Dieser kann ausserdem summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragt werden, warum er sein Land verlassen hat. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist das Bundesamt berechtigt, alle Informationen zu erheben, die für einen Entscheid über den Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz während des Asylverfahrens wesentlich sind. Es geht dabei nicht um eine Erstbefragung zu den Asylgründen im Sinne von Artikel 15
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG, sondern um Abklärungen, die für den weiteren Verfahrensablauf relevant sind ( vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 253).

Nach Artikel 15 Absatz 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG kann das Bundesamt einen Gesuchsteller direkt anhören. Diese einlässliche Anhörung kann unmittelbar im Anschluss an die summarische Befragung zur Ausreisemotivation des Gesuchstellers in der Empfangsstelle durchgeführt werden, wobei die Verfahrensvorschriften von Artikel 15 Absatz 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG sinngemäss gelten (vgl. Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 632 und Art. 15 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
3. Satz AsylG). Die Anhörung des Gesuchstellers hat den Zweck, dem Asylbewerber das rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihm die Gelegenheit gegeben wird, sein Gesuch zu begründen (vgl. Kälin, a. a. O., S. 255 f.).

b) - Die in der Empfangsstelle durchgeführte Befragung stellt entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus folgenden Gründen keine Anhörung nach Artikel 15 Absatz 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG dar:

Die Befragung war keine "einlässliche Anhörung" (vgl. Botschaft a.a.O., S. 632 f.), an welcher alle wesentlichen Fragen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft gestellt worden wären und der Gesuchsteller Gelegenheit gehabt hätte, diese glaubhaft zu machen und allfällige Beweismittel abschliessend


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zu bezeichnen. Vielmehr dauerte die gesamte Befragung gemäss Empfangsstellenprotokoll nur 30 Minuten, wovon nur der kleinste Teil für die Beantwortung der Frage 20 (Ausreisegründe) aufgewendet worden sein dürfte. Die Abklärung der Gründe, weshalb ein Gesuchsteller sein Land verlassen hat, ist im übrigen gemäss Gesetzessystematik nicht identisch mit der Anhörung zu den Asylgründen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
und Art. 15 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG). Fragen nach allfällig bestehenden Wegweisungshindernissen wurden nicht gestellt.

Die von der Vorinstanz als Anhörung bezeichnete Befragung fand nicht im Anschluss an die Empfangsstellenbefragung statt, wie dies vorgesehen wäre (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 632), sondern ist nach Meinungsäusserung der Vorinstanz mit letzterer identisch. Eine derartige Vermischung zweier verschiedenen Zwecken dienender Prozesshandlungen ist nicht zulässig.

Es wurde kein Hilfswerkvertreter beigezogen, obwohl die Anwesenheit eines solchen verfahrensimmanent ist. Ihm hätte es oblegen, "im wichtigsten Verfahrensabschnitt, der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen, das Vertrauen des Asylbewerbers in die Behörde zu stärken" (Botschaft, a.a.O., S. 637 unter Verweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 1986 I 24). Dass auch die befragende BFF-Beamtin an der Empfangsstelle keine Anhörung nach Artikel 15
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG durchführen wollte, zeigt sich überdies daran, dass sie weder das entsprechende Befragungsschema verwendet hat noch in der bei Anhörungen nach Artikel 15 üblichen Frage/Antwort-Form protokolliert hat.

Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass vorliegend nur eine summarische Abklärung im Sinne von Artikel 14
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
Absätze 2 und 3 AsylG stattgefunden hat.

c) - Obwohl der Beschwerdeführer die fehlende Anhörung zu den Asylgründen in der Beschwerde nicht gerügt hat, muss untersucht werden, ob die angefochtene Verfügung von Amtes wegen aufzuheben oder zu kassieren sei.

Die Verfahrensvorschriften von Artikel 15
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
und 15a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG stellen eine Konkretisierung und Ausweitung des in Artikel 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
der Bundesverfassung sowie in Artikel 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör des Gesuchstellers im Asylverfahren dar (vgl. Botschaft zum Asylgesetz, BBl 1977 III 124). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt aufgrund


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dessen formeller Natur ungeachtet der Erfolgschancen der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 115 Ia 10).

Eine blosse Befragung nach Artikel 14
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
Absätze 2 und 3 AsylG kann nicht einzige Basis eines Asylentscheides sein, da nicht davon ausgegangen werden kann, "dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3, S. 13 mit weiteren Verweisen).

Die Tatsache, dass der Gesuchsteller von der Vorinstanz zu seinen Asylgründen nicht ausführlich angehört wurde, stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar und ist damit ein schwerwiegender prozessualer Mangel. Aus diesem Grunde und da "die vorausgegangenen Prozessrechtsverletzungen eine vernünftige Erledigung der Streitsache in der Rechtsmittelinstanz praktisch verunmöglichen" (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 74), ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Befragung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 15
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
AsylG und zum Erlass einer neuen Verfügung an das Bundesamt zurückzuweisen.

d) - Diese Verletzung wesentlicher bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften vermag das Schreiben der Vorinstanz vom 23. Juli 1992, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, zum negativen Ergebnis der Abklärung betreffend seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya (Gruppe Lahori) Stellung zu nehmen, nicht zu heilen. Der Brief hatte nämlich nur einen Teil der kurzen Äusserung des Gesuchstellers in der Empfangsstelle zum Gegenstand, insbesondere wurde seiner Ausführung, er sei im Gefängnis gefoltert worden, nicht weiter Beachtung geschenkt. Dieser prozessuale Mangel kann auch nicht durch das überprüfende Gericht geheilt werden, weil jeder Gesuchsteller die Möglichkeit haben muss, die Verfügung des Bundesamtes durch die Rechtsmittelinstanz beurteilen zu lassen. Dieser rechtliche Anspruch würde ihm vorenthalten, wenn das hiesige Gericht die Anhörung durchführen und aufgrund dieser endgültig entscheiden würde.


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1993-35-243-247
Datum : 23. April 1993
Publiziert : 23. April 1993
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 1993-35-243-247
Sachgebiet : Pakistan
Gegenstand : Art. 15 AsylG: Fehlende Anhörung zu den Asylgründen


Gesetzesregister
AsylG: 14 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
15 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 15 Interkantonale Stellen - Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
15a
VwVG: 4 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
BGE Register
115-IA-8
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gesuchsteller • empfangsstelle • vorinstanz • asylverfahren • frage • rechtsmittelinstanz • asylbewerber • asylgesetz • anspruch auf rechtliches gehör • kreis • von amtes wegen • entscheid • beschuldigter • bern • begründung des entscheids • anhörung oder verhör • verfahrensmangel • brief • beweismittel • bundesverfassung
... Alle anzeigen
EMARK
1993/3 S.13
BBl
1977/III/124 • 1986/I/24 • 1990/II/632